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APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES «MOTU PROPRIO»

VON PAPST
FRANZISKUS

COMMUNIS VITA

MIT DEM EINIGE NORMEN DES KODEX DES KANONISCHEN
RECHTES GEÄNDERT WERDEN

 

Das Leben in Gemeinschaft ist ein Wesenselement des Ordenslebens. “Die Ordensleute haben unter Wahrung des gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung zu wohnen und dürfen sich nicht ohne Erlaubnis des Oberen aus ihr entfernen ” (can. 665 § 1 CIC). Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat aber gezeigt, dass es in einigen Fällen zu Situationen unrechtmäßiger Abwesenheit von der Ordensniederlassung kommt, während derer sich die Ordensleute der Vollmacht des rechtmäßigen Oberen entziehen und manchmal auch nicht ausfindig zu machen sind.

Der Codex des Kanonischen Rechts verpflichtet die Oberen dazu, den unrechtmäßig abwesenden Ordensleuten nachzugehen, um ihnen zu helfen, zurückzukehren und in ihrer Berufung auszuharren (vgl. can. 665 § 2 CIC). Es kommt aber nicht selten vor, dass die Oberen nicht in der Lage sind, die abwesenden Ordensleute ausfindig zu machen. Nach der Norm des Codex des Kanonischen Rechtes ist es möglich, nach Verstreichen von wenigstens sechs Monaten unrechtmäßiger Abwesenheit (vgl. can. 696 CIC), den Entlassungsprozess aus dem Institut einzuleiten, wobei die festgelegte Vorgehensweise anzuwenden ist (vgl. can. 697 CIC). Wenn jedoch der Aufenthaltsort des Ordensmitgliedes unbekannt ist, wird es schwierig, der tatsächlichen Situation Rechtssicherheit zu verleihen.

Um den Instituten zu helfen, die notwendige Disziplin zu beachten und die Entlassung des unrechtmäßig abwesenden Ordensmitgliedes, besonders in Fällen der Unauffindbarkeit, durchführen zu können, haben Wir daher entschieden, unter Beibehaltung dessen, was im Hinblick auf die Entlassung nach sechs Monaten der unrechtmäßigen Abwesenheit festgelegt ist, im can. 694 § 1 unter den Gründen für eine ipso facto (ohne weiteres) erfolgende Entlassung aus dem Institut auch die längere unrechtmäßige Abwesenheit von der Ordensniederlassung, die sich wenigstens über zwölf nicht unterbrochene Monate hinzieht, aufzunehmen. Dabei ist ebendiese in can. 694 § 2 CIC beschriebene Vorgehensweise anzuwenden. Damit die Feststellung des Tatbestandes durch den höheren Oberen Rechtswirkung entfaltet, muss sie vom Heiligen Stuhl bestätigt werden; bei den Instituten diözesanen Rechts ist die Bestätigung Sache des Bischofs des Hauptsitzes.

Die Einführung dieser neuen Nummer in den § 1 des can. 694 macht darüber hinaus eine Änderung des can. 729 erforderlich. Dieser Kanon bezieht sich auf die Säkularinstitute, für welche die Anwendung der fakultativen Entlassung aufgrund unrechtmäßiger Abwesenheit nicht vorgesehen ist.

In Anbetracht all dessen, bestimmen Wir nun wie folgt:

Art. 1. Can. 694 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt:

§1. Ein Mitglied gilt als ohne weiteres aus dem Institut entlassen, das:

1) offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;

2) eine Ehe geschlossen oder den Abschluss einer solchen, wenn auch nur in Form der Zivilehe, versucht hat;

3) im Sinne des can. 665 § 2 unrechtmäßig für zwölf ununterbrochene Monate von der Ordensniederlassung abwesend war, mit Blick auf die Unauffindbarkeit eben dieses Ordensmitgliedes.

§2. In diesen Fällen hat der höhere Obere mit seinem Rat unverzüglich nach Erhebung der Beweise den Tatbestand festzustellen, damit die Entlassung rechtlich feststeht.

§3. In dem in § 1, Nr. 3 vorgesehenen Fall, muss diese Feststellung, um Rechtskraft zu erlangen, vom Heiligen Stuhl bestätigt werden; bei den Instituten diözesanen Rechts ist die Bestätigung Sache des Bischofs des Hauptsitzes.

Art. 2. Can. 729 CIC wird vollständig durch den folgenden Text ersetzt:

Ein Mitglied wird aus dem Institut entlassen gemäß cann. 694 § 1, Nr. 1 und 2 und 695; die Konstitutionen haben überdies andere Entlassungsgründe festzulegen, vorausgesetzt, dass diese entsprechend schwerwiegend, nach Außen in Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen sind, und die in den cann. 697-700 festgelegte Vorgehensweise ist einzuhalten. Auf den Entlassenen wird die Vorschrift des can. 701 angewendet.

Wir ordnen an, dass alles, was in diesem in Form eines Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreibens bestimmt worden ist, fest und gültig bleibt, ungeachtet allem Entgegenstehenden, selbst wenn es besonderer Erwähnung würdig ist, und legen fest, dass es durch Veröffentlichung im L´Osservatore Romano promulgiert wird und am 10. April 2019 in Kraft tritt sowie später im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis herausgegeben wird.

Gegeben zu Rom bei Sankt Peter, am 19. März 2019, Hochfest des hl. Josef, im siebten Jahr Unseres Pontifikates.

FRANZISKUS PP.

 



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